§ 12.10 BinSchStrO

Stillliegen

1.
Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
2.
Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
a)
Ausnahmen von Nummer 1 und
b)
das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
zulassen.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.