§ 12.10 BinSchStrO
Stillliegen
- 1.
- Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
- 2.
- Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
- a)
- Ausnahmen von Nummer 1 und
- b)
- das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.
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