§ 12.11 BinSchStrO
Schifffahrt bei Hochwasser
- 1.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
- a)
- muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
- b)
- darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
- c)
- darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
- 2.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
- 4.
- Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur
- a)
- im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
- b)
- im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.
- 5.
- Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | |
I | II | ||
Main-Hafen Bamberg | Trunstadt | 280 cm | 340 cm |
Hafen Bamberg – Schleuse Bamberg, Schleuse Strullendorf – Schleuse Hausen | Bamberg | 330 cm | 370 cm |
Schleuse Dietfurt – Schleuse Kelheim | Riedenburg | — | 520 cm |
Schleuse Kelheim – Donau | Oberndorf/Donau | — | 480 cm |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.