§ 13.02 BinSchStrO

Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.1km 137,30 (Lahnmündung) bis km -11,08
(Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen)
Fahrzeug34,004,69
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein)
Fahrzeug/Verband135,0011,45
1.3km 137,05 bis km 136,83
(Eisenbahnbrücke Lahnstein)
Fahrzeug/Verband110,0011,45
1.4km 136,83 bis km 134,10 (Unterwasser Schleuse Ahl)
Fahrzeug42,005,80
1.5km 134,10 bis km 70,00 (Steeden)
Fahrzeug34,005,26.

Oberhalb km 70,00 ist die Wasserstraße nur von km 70,00 bis km 12,00, von km 11,50 bis km -4,70 und von km -5,30 bis km -11,08 befahrbar. Die bei km 12,00 und km -4,70 vorhandenen Wehre verfügen über keine Schleuse.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Lahnmündung bis zur Einfahrt Hafen Lahnstein (km 137,07) der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt von der Einfahrt Hafen Lahnstein bis zur Schleuse Lahnstein 1,60 m auf GlW-Rhein (gleichwertiger Wasserstand-Rhein) bezogen,
c)
beträgt von der Schleuse Lahnstein bis Steeden (km 70,00) 1,60.

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