§ 13.03 BinSchStrO
Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
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