§ 28.03 BinSchStrO

Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1.
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a)
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b)
bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
c)
der Bunkervorgang überwacht und
d)
eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.
2.
Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:
a)
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
b)
die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
c)
die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und
d)
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3.
Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

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