§ 28.03 BinSchStrO

Zusammenstellung der Verbände

1.
Ein Schleppverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittAnzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten FahrzeugeAnzahl der im Anhang geschleppten Reihen von FahrzeugenBreite
m
1.1Bergfahrt
1.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

1

4

22,90
1.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)

1

5
1
2

11,45
22,90
22,90
1.1.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)


1


4


22,90
1.1.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des
Main-Donau-Kanals)


1


2


11,45
1.1.5km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2414,72 (Kelheim)

1

11,45
1.2Talfahrt
1.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

1

11,45
1.2.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing)

1
1


1
2


30,00
22,90
1.2.3km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis
km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)

1

1

30,00
1.2.4km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis
km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet)

1

2

22,90
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.
2.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt, darf dieses beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass es sich in Sicherheit befindet.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.