§ 28.03 BinSchStrO
Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- 1.
- Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
- a)
- die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
- b)
- bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
- c)
- der Bunkervorgang überwacht und
- d)
- eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.
- 2.
- Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:
- a)
- die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
- b)
- die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
- c)
- die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und
- d)
- die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
- 3.
- Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
- 4.
- Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.