§ 3.11 BinSchStrO

Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt

1.
Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch
an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des
Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht
nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter
müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und
zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das
niedrigste Topplicht;
c)
auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
2.
Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
3.
Jedes gekuppelte Fahrzeug muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.
4.
Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für ein Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

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