§ 3.15 BinSchStrO

Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,

Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, muss in Fahrt bei Tag

einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch,
dass er von allen Seiten sichtbar ist,



führen. Satz 1 gilt nicht für eine Fähre.

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