§ 3.16 BinSchStrO
Bezeichnung der Fähren in Fahrt
- 1.
- Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
- a)
- ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht
mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf
jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m
nicht überschreitet; - b)
- ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
über dem Licht nach Buchstabe a.
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- 3.
- Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
- a)
- die Lichter nach Nummer 1;
- b)
- die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.
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