§ 3.21 BinSchStrO
Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die nach § 3.14 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ist von den dort genannten Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen auch beim Stillliegen zu führen.
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