§ 3.22 BinSchStrO

Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

1.
Eine nicht frei fahrende Fähre muss während des Betriebes bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen.

Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht der
oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.
2.
Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.

Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichter
nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden,
sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.

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