§ 3.24 BinSchStrO
Bezeichnung bestimmter
- 1.
- Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.
- 2.
- Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:
- a)
- bei Nacht:
durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in
ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen; - b)
- bei Tag:
durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich
zu machen.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.
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