§ 3.24 BinSchStrO

Bezeichnung bestimmter

1.
Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.
2.
Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:
a)
bei Nacht:

durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in
ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;
b)
bei Tag:

durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich
zu machen.
3.
Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

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