§ 3.25 BinSchStrO
Bezeichnung schwimmender Geräte
- 1.
- Ein schwimmendes Gerät bei der Arbeit oder ein Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt und dabei stillliegt, muss führen:
- a)
- nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist:
- aa)
- bei Nacht:
übereinander zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei
grüne helle Lichter; - bb)
- bei Tag:
entweder- aaa)
- das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7)
- oder
- bbb)
- zwei grüne Doppelkegel übereinander in einem
Abstand von 1,00 m
- und gegebenenfalls
- b)
- nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
- aa)
- bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in
gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte oberste grüne Licht; - bb)
- bei Tag:
entweder- aaa)
- das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie
das Tafelzeichen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb Dreifachbuchstabe aaa
- oder
- bbb)
- einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb.
- Wenn das in Satz 1 genannte Fahrzeug gegen Sog oder Wellenschlag geschützt werden muss, muss es führen:
- a)
- nach der Seite oder den Seiten, an der die Durchfahrt frei ist:
- aa)
- bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches
Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das
rote Licht 1,00 m über dem weißen; - bb)
- bei Tag:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte
weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die
obere rot, die untere weiß,
- b)
- nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
- aa)
- bei Nacht:
ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte rote Licht; - bb)
- bei Tag:
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die weiß-rote Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
- Die Bezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
- 2.
- Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug muss die Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b befreien.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.