§ 3.31 BinSchStrO
Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- 1.
- Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und
- a)
- einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers oder
- b)
- einem schwarzen Sinnbild einer rufenden Person, die eine Hand abwehrend hochhält,
- angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen.
- 2.
- Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
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