§ 3.32 BinSchStrO
Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
- 1.
- Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
- a)
- zu rauchen,
- b)
- ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
- muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen
- a)
- eine brennende Zigarette in schwarzer Farbe oder
- b)
- ein entzündetes Streichholz in schwarzer Farbe
- abgebildet ist, angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen.
- 2.
- Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
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