§ 8.07 BinSchStrO
Sprechverbindung auf Verbänden
- 1.
- Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein.
- 2.
- Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss zwischen den Steuerständen beider schiebender Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
- 3.
- Bei gekuppelten Fahrzeugen muss zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
- 4.
- Bei einem Schleppverband muss zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Kleinfahrzeug geschleppt wird.
- 5.
- Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.
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