§ 8.08 BinSchStrO
Begehbarkeit der Schubverbände
Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.