§ 8.09 BinSchStrO
Bleib-weg-Signal
- 1.
- Bei einem Zwischenfall oder Unfall, der ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen kann, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
- a)
- einem Tankschiff, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 führen muss
und - b)
- einem Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss,
- 2.
- Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und einem Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
- 3.
- Ein Fahrzeug, das das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere muss es:
- a)
- wenn es das Bleib-weg-Signal nur akustisch wahrnimmt und nicht erkennen kann, wo sich die Gefahrenzone befindet, über Sprechfunk nachfragen, wo sich das Fahrzeug befindet, das das Signal ausgelöst hat;
- b)
- wenn es in Richtung auf die Gefahrenzone fährt, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
- c)
- wenn es an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren ist, so schnell wie möglich weiterfahren.
- 4.
- Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
- a)
- alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
- b)
- alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
- c)
- das Rauchen ist einzustellen;
- d)
- die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
- e)
- allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
- 5.
- Sobald ein in der Nähe der Gefahrenzone stillliegendes Fahrzeug das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss es ebenfalls die Maßnahmen nach Nummer 4 treffen. Sofern es gefahrlos möglich ist, ist das Fahrzeug gegebenenfalls zu verlassen.
- 6.
- Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
- 7.
- Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, sind auf einem Fahrzeug auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
- 8.
- Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss hiervon nach den gegebenen Möglichkeiten die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei sofort unterrichten.
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