§ 9.01 BinSchStrO
Fahrpläne
- 1.
- Wer regelmäßig Fahrten mit einem Fahrgastschiff unternimmt (Unternehmer), muss den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der zuständigen Behörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschifffahrt betrieben wird, anzeigen. Satz 1 gilt für Fahrplanänderungen entsprechend.
- 2.
- Der Unternehmer muss auf Verlangen der zuständigen Behörde den Fahrplan so ändern, dass Verkehrsstörungen vermieden werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.