§ 9.02 BinSchStrO
Anlegestellen
Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.