§ 32 BinSchUO
Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte
§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
- 1.
- auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn
- a)
- der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
- b)
- die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
- 2.
- im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.
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