§ 3.03 BinSchUO2018Anh II
Einsenkungsmarken
- 1.
- Die Vorschrift des Artikels 4.04 ES-TRIN ist nicht anzuwenden.
- 2.
- An beiden Längsseiten der Gierseilfähren ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b entsprechen.
- 3.
- Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.