Anlage 2 BinSchUO2018Anh II
Berechnungsgrundlagen für Gierfähren, die nicht an einer Hochseilanlage befestigt sind, sowie für Querseilfähren (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfähren) zu Anhang II § 3.04
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1458)
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1.1 | Zur Seilausrüstung von Gierfähren gehören die Verankerung der Gierseile im Strom oder an Land, Ankerketten, Verbindungsketten, Gierseile, Verbindungsglieder, wie Schäkel und Ringe sowie Winden, Umlenkblöcke und Befestigungsteile an der Fähre. |
1.2 | Bei Gierfähren ist der Durchmesser der Gier- und Scherenseile und die Dicke der Verbindungsketten entsprechend der auftretenden Belastung unter Berücksichtigung einer dreifachen Sicherheit gegenüber der Mindestbruchkraft bei Seilen und Ketten zu ermitteln. Die an den Seilen und Ketten (für die Schere je Seil) wirkende Kraft F ist nach folgender Formel zu berechnen: |
F = k · A · v2 (kN) | |
wobei:
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1.3 | Verbindungsglieder wie Schäkel und Ringe dürfen keine geringere Bruchkraft aufweisen als die zu verbindenden Teile. Winden, Umlenkblöcke und Befestigungsteile am Fährkörper müssen entsprechend der Kraft F ausgelegt sein. |
1.4 | Die Mindesthaltekraft der Verankerung der Gierseile oder Ankerketten im Strom oder an Land ist mit |
FAnker = 3 · F (kN) | |
anzusetzen. Anschlussteile an den Anker wie Ankerkette, Schäkel und Ringe, die nicht ständig besichtigt werden können, sind mit einer fünffachen Sicherheit gegenüber der Mindestbruchkraft auszulegen. | |
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2.1 | Zur Seilausrüstung von Querseilfähren gehören die Verankerung der Querseile an Land, Winden zum Spannen der Seile, Querseile, Verbindungsglieder, wie Schäkel und Ringe sowie Führungselemente an der Fähre. |
2.2 | Der Durchmesser der Führungsseile bei Querseilfähren ist nach folgender Formel zu berechnen: |
wobei | |
Wasserverdrängung der Fähre bei maximalem Tiefgang (m3) ist. Der Durchmesser der Führungsseile darf jedoch nicht kleiner als 10 mm sein und braucht 24 mm nicht zu überschreiten. | |
2.3 | Anschlussteile und Verbindungsglieder wie Ketten und Schäkel müssen entsprechend dem Durchmesser und der Mindestbruchkraft des Seiles ausgelegt sein. |
2.4 | Die Verankerung an Land muss entsprechend den örtlichen Gegebenheiten ausgelegt sein und so gesichert sein, dass sie nicht von Unbefugten gelöst werden kann. |
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Als Seile sind nur Drahtseile mit einer Nennfestigkeit von mindestens 1 570 N/mm2 zulässig. Die Mindestbruchkraft darf 45 kN nicht unterschreiten. Für Ketten gelten die Angaben sinngemäß. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.