Anlage B BinSchUO2018Anh II
zur Anlage 1 des Anhangs II
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1455 - 1457)
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Von einem Quader mit den Abmessungen
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mit
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Der Querwiderstandsbeiwert cWq0 bei aufrechter Ruhelage ist Abbildung B.3.1 zu entnehmen. | |||
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Abbildung B.3.1: Querwiderstandsbeiwert bei aufrechter Ruhelage | |||
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4.1 | Korrekturfaktor für Flachwasser | ||
Der Korrekturfaktor fWh für Flachwasser mit der Wassertiefe h ist Abbildung B.4.1 zu entnehmen. | |||
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Abbildung B.4.1: Korrekturfaktor für Flachwasser | |||
4.2 | Korrekturfaktor für die Anströmgeschwindigkeit | ||
Der Korrekturfaktor fWv für die Anströmgeschwindigkeit ist Abbildung B.4.2 zu entnehmen. Der Einfluss der Anströmgeschwindigkeit wird dabei über die Froudezahl FB | |||
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mit
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Abbildung B.4.2: Korrekturfaktor für die Anströmgeschwindigkeit | |||
4.3 | Korrekturfaktor für die Querneigung nach Oberstrom | ||
Der Korrekturfaktor fWφ3 für die Querneigung nach Oberstrom ist Abbildung B.4.4 zu entnehmen. Der Korrekturfaktor ist mit einem Querneigungswinkel nach Abbildung B.4.3 von φ3 = 5° zu ermitteln. | |||
Anmerkung: Nach Anhang II § 3.02 dieser Verordnung, darf die Querneigung einen Querneigungswinkel von φ3 = 5° nicht überschreiten. | |||
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Abbildung B.4.3: Definition des Querneigungswinkels φ3 | |||
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Abbildung B.4.4: Korrekturfaktor für die Querneigung nach Oberstrom |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.