§ 4.01 BinSchUO2018Anh III
Sicherheitsabstand
- 1.
- Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.
- 2.
- Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen versehen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.
- 3.
- Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.
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