§ 4.01 BinSchUO2018Anh III

Sicherheitsabstand

 

1.
Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.
2.
Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen versehen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.
3.
Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.

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