§ 4.02 BinSchUO2018Anh III

Freibord

 

1.
Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m.
2.
Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 bis 6 ES-TRIN berichtigt werden:
a)
Dabei ist
aa)
die Konstante 150 in der Formel für den Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 ES-TRIN mit dem Wert 300,
bb)
für den tatsächlichen Sprung Sv im Vorschiff kein größerer Wert als 2 000 mm und
cc)
für den tatsächlichen Sprung Sa im Achterschiff kein größerer Wert als 1 000 mm
anzusetzen.
b)
Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen.
c)
Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:
In diesen Formeln bedeuten:
le
die wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,
l
die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m],
b
die Breite des betreffenden Aufbaus in [m],
B'
die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in [m],
h
die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m.
Wenn  kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen.
3.
Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 muss der Freibord mindestens 0,15 m betragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
Der Sicherheitsabstand beträgt
aa)
bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll,
bb)
bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m,
cc)
bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.
b)
Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 · B.

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