§ 6 BinSchZV
(1) Bei Personen, die
- 1.
- ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehrgang an einer Fachschule durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder
- 2.
- eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche Fortbildung oder durch berufliche Umschulung erworbene Kenntnisse vor der Industrie- und Handelskammer als zuständiger Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), bestanden haben,
(2) Auf Antrag wird diesen Personen eine Erlaubnisurkunde ausgestellt.
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