§ 7 BinSchZV
Als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung gilt auch eine Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die als Bescheinigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der
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