§ 23 Biokraft-NachV
Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) § 21 ist entsprechend anzuwenden.
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