§ 25 Biokraft-NachV
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
- 1.
- Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,
- 2.
- Zertifizierungsstellen nach § 39 und
- 3.
- Zertifizierungsstellen nach § 40.
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