§ 28 Biokraft-NachV
Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Registriernummer,
- 2.
- das Datum der Anerkennung und
- 3.
- Beschränkungen nach § 26 Absatz 5.
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