§ 46 Biokraft-NachV
Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
- 1.
- eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:
- a)
- das Bundesministerium der Finanzen,
- b)
- das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- c)
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder
- d)
- die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,
- 2.
- Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3,
- 3.
- Organe der Europäischen Union,
- 4.
- anerkannte Zertifizierungssysteme oder
- 5.
- anerkannte Zertifizierungsstellen.
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