§ 51 Biokraft-NachV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.

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