§ 11 BioSt-NachV

Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen

(1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnittstellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn

1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,
b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und c) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001nhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Biobrennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Biomasse-Brennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen und für den durch die Verwendung von Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Endenergieprodukt anzugeben,
3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 12 erfüllt, und
4.
die flüssigen Biobrennstoffe und der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllen.

(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

(3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, oder wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.

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