§ 11 BKAG
Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
Das Bundeskriminalamt kann Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden
- 1.
- für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 8 oder
- 2.
- im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis,
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