BKAG
Bundeskriminalamtgesetz
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
Informationen
Ausfertigungsdatum01.01.2017
FundstelleBGBl I 2017, 1354 (2019 I 400)
VersionZuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Alle Normen
- Abschnitt 1Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- Abschnitt 2Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
- Unterabschnitt 1Datenerhebung
- Unterabschnitt 2Weiterverarbeitung von Daten
- Unterabschnitt 3Datenübermittlung
- Abschnitt 3Zentralstelle
- Abschnitt 4Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung
- Abschnitt 5Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
- Abschnitt 6Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
- Abschnitt 7Zeugenschutz
- Abschnitt 8Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz
- Abschnitt 9Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
- Unterabschnitt 1Datenschutzaufsicht
- Unterabschnitt 2Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
- Unterabschnitt 3Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
- Unterabschnitt 4Pflichten des Bundeskriminalamtes
- Unterabschnitt 5Rechte der betroffenen Person
- Unterabschnitt 6Schadensersatz
- Abschnitt 10Schlussvorschriften