§ 14 BKAG
Kennzeichnung
(1) Bei der Speicherung im Informationssystem sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1.
- Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
- 2.
- 3.
- Angabe der
- a)
- Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder
- b)
- Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
- 4.
- Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht das Bundeskriminalamt die Daten erhoben hat.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
Fußnote(n):
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 4 +++)
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