§ 33a BKAG

Schengener Informationssystem (SIS)

(1) Als zentrale nationale Stelle nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 ist das Bundeskriminalamt dafür zuständig, ein einheitliches nationales System (N.SIS) zu errichten, zu betreiben, zu warten sowie weiterzuentwickeln und an das zentrale SIS anzuschließen

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Das Bundeskriminalamt stellt den nach § 33b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18 berechtigten staatlichen Stellen das N.SIS für den Zugriff dieser Stellen auf das SIS auf Grundlage der in Satz 1 genannten Verordnungen zur Verfügung, damit diese Stellen Daten aus dem SIS abrufen sowie Ausschreibungen in das SIS eingeben und diese Ausschreibungen bearbeiten können.

(2) Das Bundeskriminalamt hat durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Zugriffe auf das N.SIS nur möglich sind, soweit die jeweiligen staatlichen Stellen nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen hierzu berechtigt sind.

(3) Zugriffe auf das SIS durch das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und die in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Behörden erfolgen im polizeilichen Informationsverbund. Ausgenommen hiervon sind Ausschreibungen der Bundespolizei nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1860; hierfür gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Das Bundeskriminalamt kann sich bei der Zurverfügungstellung des Zugriffs nach Absatz 1 Satz 2 für die Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die obersten Landesbehörden der Unterstützung des Bundesverwaltungsamtes sowie bei der Zurverfügungstellung für die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständigen Behörden der technischen Unterstützung des Kraftfahrt-Bundesamtes bedienen. Soweit die in Satz 1 genannte Unterstützung des Bundesverwaltungsamtes über eine technische Unterstützung hinausgeht, verarbeitet es im Auftrag und nach Weisung des Bundeskriminalamtes Daten für den Betrieb des nationalen Teils des SIS.

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