§ 2 BKMZustAnO
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird den nachstehend genannten Behörden für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen haben:
- 1.
- dem Bundesarchiv,
- 2.
- der Kunstverwaltung des Bundes und
- 3.
- dem Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.
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