§ 4 BKMZustAnO
Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
Den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern werden für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen:
- 1.
- die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
- 2.
- die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes), soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen worden ist,
- 3.
- die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
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