III. BKOrgErl1998Bek
Es wird ein Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der neuen Länder bestellt. Diese Aufgabe übernimmt ein Staatsminister beim Bundeskanzler.
Dazu wird dem Geschäftsbereich des Bundeskanzlers aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer übertragen.
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