IV. BKOrgErl1998Bek
Es wird ein Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bestellt; dies geschieht unter Wahrung der Kulturhoheit der Länder und soweit der Bund zuständig ist. Der Beauftragte untersteht dem Bundeskanzler unmittelbar.
Dem Beauftragten werden übertragen
- 1.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern die Zuständigkeiten für
- a)
- Kultur und Medien (außer der Zuständigkeit für Kirchen und Religionsgemeinschaften); eingeschlossen ist die Zuständigkeit für die Pflege des Kulturguts für Vertriebene und Flüchtlinge (§ 96 Bundesvertriebenengesetz) sowie die kulturelle Betreuung für heimatlose Ausländer und fremde Volksgruppen;
- b)
- Gedenkstätten;
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit für Medien- und Filmwirtschaft, Verlagswesen;
- 3.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Zuständigkeiten für
- a)
- Hauptstadtkulturförderung in Berlin;
- b)
- kulturelle Angelegenheiten im Blick auf die Region der Bundesstadt Bonn;
- 4.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Zuständigkeit für Medienpolitik.
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