IV. BKOrgErl1998Bek

Es wird ein Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bestellt; dies geschieht unter Wahrung der Kulturhoheit der Länder und soweit der Bund zuständig ist. Der Beauftragte untersteht dem Bundeskanzler unmittelbar.
Dem Beauftragten werden übertragen

1.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern die Zuständigkeiten für
a)
Kultur und Medien (außer der Zuständigkeit für Kirchen und Religionsgemeinschaften); eingeschlossen ist die Zuständigkeit für die Pflege des Kulturguts für Vertriebene und Flüchtlinge (§ 96 Bundesvertriebenengesetz) sowie die kulturelle Betreuung für heimatlose Ausländer und fremde Volksgruppen;
b)
Gedenkstätten;
2.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit für Medien- und Filmwirtschaft, Verlagswesen;
3.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Zuständigkeiten für
a)
Hauptstadtkulturförderung in Berlin;
b)
kulturelle Angelegenheiten im Blick auf die Region der Bundesstadt Bonn;
4.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Zuständigkeit für Medienpolitik.
Der Beauftragte führt seine inneren Verwaltungsangelegenheiten selbständig. In seinem Geschäftsbereich vertritt er die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

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