§ 24 BKrFQG
Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
(1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
- 1.
- dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren anzuwenden sind, und
- 2.
- die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 kontrolliert werden kann.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die übermittelten Daten Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
- 1.
- die übermittelten Daten,
- 2.
- den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung,
- 3.
- die Kennung der übermittelnden Stelle und
- 4.
- den Übermittlungsanlass.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Datenübermittlung und die Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
- 1.
- die bei der Durchführung der Datenübermittlung oder der Abrufe verwendeten Daten,
- 2.
- den Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder der Abrufe,
- 3.
- die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und
- 4.
- die übermittelten oder die abgerufenen Daten.
(4) Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
Fußnote(n):
(+++ § 24 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 +++)
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