§ 4 BlauSchimmelV 1978
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.