I. BMASZustAnO

Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegen Verwaltungsakte in Angelegenheiten von Besoldung, nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Verordnungen und nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden. Entsprechendes gilt in Angelegenheiten von Amtsbezügen.

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