II. BMASZustAnO

Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Nummer I dieser Anordnung übertragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

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