(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1284 - 1288)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden - b)
musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen - c)
Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten
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| | - d)
Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen - e)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten - f)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen - g)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
| | 3 |
2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen - b)
Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen - c)
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen - d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen - e)
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
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3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählen - b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen - c)
Spezialwerkzeuge herstellen - d)
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen - e)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 8 | |
4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen - b)
Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
| | |
| | - c)
Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten - d)
Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhalten - e)
Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen - f)
Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren - g)
Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten
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13 | |
5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen - b)
Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
| 7 | |
| | - c)
Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen
| | 4 |
6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählen - b)
Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandeln - c)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
| 4 | |
| | - d)
Verzierungen anbringen - e)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden - f)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten - g)
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren - h)
Auftragstechniken anwenden - i)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
| | 7 |
7 | Herstellen von Bogenstangen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßen - b)
Hälse vorfertigen - c)
Bogenstangen konisch hobeln - d)
Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägen - e)
Bogenstangen erhitzen und biegen - f)
Kopfplatten aufpassen und aufleimen
| 21 | |
| | - g)
Hälse ausarbeiten - h)
Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobeln - i)
Kopfkästchen bohren und ausstechen - j)
Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen
| | 12 |
8 | Herstellen von Bogenfröschen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Froschkästchen und Haarlager einarbeiten
| 2 | |
- b)
Froschrohlinge zurichten - c)
metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigen - d)
Froschformen ausarbeiten
| | 10 |
9 | Herstellen von Bogenbeinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Beinchenrohlinge zurichten - b)
Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen
| | 6 |
10 | Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Frösche auf Bogenstangen aufpassen - b)
Mechanik der Schraubenführung einarbeiten - c)
Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren
| | 6 |
11 | Spielfertigmachen von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Bögen behaaren - b)
Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen - c)
Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen - d)
Bögen verkaufs- und versandfertig machen
| | 10 |
12 | Reparieren von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren - b)
Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen - c)
Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuern - d)
historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
| | 12 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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| | - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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während der gesamten Ausbildung |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Arbeitsschritte festlegen - b)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen - c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen - d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - e)
ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden - f)
Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
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| | - g)
Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswerten - h)
Material disponieren und Zeitbedarf abschätzen - i)
Liefertermine und -bedingungen beachten - j)
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen - b)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern sowie Datenschutz beachten
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7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Skizzen anfertigen und anwenden - b)
Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen - c)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
| 4 | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden - b)
Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfen - c)
Zwischenkontrollen durchführen
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| | - d)
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren - e)
Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwenden - f)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigen - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen - b)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen - c)
produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
| 2 | |
| | - d)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden - e)
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen - f)
Kundenkontakte auswerten - g)
Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln - h)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen - i)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
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