§ 1 BMFSFJBAFzAZustAnO

Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten

Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 übertragen.

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