§ 2 BMFSFJBAFzAZustAnO
Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz
Dem Bundesamt werden übertragen:
- 1.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand ohne Zustimmung des Bundesministeriums (§ 47 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
- 2.
- die Befugnis, in den Fällen der §§ 44 bis 47 des Bundesbeamtengesetzes zu bestimmen, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann (§ 48 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
- 3.
- die Befugnis, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
- 4.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
- 5.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten (§ 99 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
- 6.
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
- 7.
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Fällen, in denen Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 ist und es sich nicht um Angelegenheiten der Beihilfe oder der Besoldung handelt,
- 8.
- die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 betreffen (§ 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes) und es sich nicht um Angelegenheiten der Beihilfe oder der Besoldung handelt.
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