§ 35 BMG
Datenübermittlungen an ausländische Stellen
Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an
- 1.
- öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.
- Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
- 4.
- Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.
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