I. BMJGerWidAnO 2024

Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
4.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
5.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
6.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,
7.
der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Das gilt nicht für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

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